Absatz eins,Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
BGBl. Nr. 98/1965
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 145neu
SECHSTER TEIL
Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und, Kapitalherabsetzung
ERSTER ABSCHNITT
Satzungsänderung
Paragraph 145, Allgemeines
- Absatz 2,Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß (Paragraph 108, Absatz 2,) angekündigt worden ist.
- Absatz 3,Die rechtswirksam getroffenen Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen (Paragraphen 19, 20,) können erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des Paragraph 44, geändert werden.