Absatz eins,Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. Paragraph 149, Absatz 2 und Paragraph 154, Absatz 2, gelten sinngemäß.
BGBl. Nr. 98/1965
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 160neu
Paragraph 160, Erfordernisse des Beschlusses
- Absatz 2,Im Beschluß müssen auch festgestellt werden:
- Ziffer einsder Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,
- Ziffer 2der Kreis der Bezugsberechtigten,
- Ziffer 3der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, wonach dieser Betrag errechnet wird.