zum Ausgleich von Wertminderungen,
BGBl. Nr. 98/1965
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 190neu
Paragraph 190, Gewinn- und Verlustrechnung
In den Fällen der Paragraphen 188, 189, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Seite der Erträge die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge gesondert auszuweisen. Ferner ist auf der Seite der Aufwendungen gesondert anzugeben, ob und in welcher Höhe diese Beträge
- Litera a
- Litera bzur Deckung von sonstigen Verlusten oder
- Litera czur Einstellung in die gesetzliche Rücklage verwendet werden.