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BGBl. Nr. 98/1965

kundgemacht 06.05.1965 RIS↗Parlament↗
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Kundmachung BGBl. Nr. 98/1965× zu AktG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) neu § 0↗RIS↗
§ 219neu
in Kraft 01.01.1966 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 98/1965 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 219↗RIS↗

NEUNTER TEIL

Verschmelzung

ERSTER ABSCHNITT

Verschmelzung von Aktiengesellschaften

Paragraph 219, Wesen der Verschmelzung

Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen:

  1. Ziffer eins
    durch Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) als Ganzes an eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);
  2. Ziffer 2
    durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).