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BGBl. Nr. 304/1996

kundgemacht 28.06.1996 RIS↗Parlament↗
304. Bundesgesetz: EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – EU-GesRÄG
Bundesgesetz über Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtskommissärsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Rechtsanwaltsordnung zur EU-bedingten Anpassung des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – EU-GesRÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 25721 § 0↗RIS↗
§ 219geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text (neu), Z 1, Z 2
in Kraft 01.01.1966 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 98/1965 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 219↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.1996 · idF BGBl. Nr. 304/1996 § 219↗RIS↗
NEUNTER TEIL
Verschmelzung
ERSTER ABSCHNITT Erster Abschnitt
Verschmelzung von Aktiengesellschaften
§ 219. Wesen Begriff der Verschmelzung
Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden § 219. Die Verschmelzung kann erfolgen:
Aktiengesellschaften können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen
1. durch Veräußerung Übertragung des Vermögens der einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaft Gesellschaften) als Ganzes an im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);, oder
2. durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermögen jeder Übertragung der sich vereinigenden Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften als Ganzes (übertragende Gesellschaften) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der neuen dieser Gesellschaft übergeht (Verschmelzung durch Neubildung Neugründung).