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BGBl. Nr. 98/1965

kundgemacht 06.05.1965 RIS↗Parlament↗
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Kundmachung BGBl. Nr. 98/1965× zu AktG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) neu § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft 01.01.1966 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 98/1965 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 54↗RIS↗

Paragraph 54, Keine Verzinsung der Einlagen

  1. Absatz eins,Unter die Aktionäre darf nur der aus der Jahresbilanz sich ergebende Reingewinn verteilt werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
  2. Absatz 2,Für den Zeitraum, den die Vorbereitung der Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe zugesagt werden; die Satzung muß den Zeitpunkt bezeichnen, mit dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.