Absatz eins,Ein abhängiges Unternehmen darf an Aktien der herrschenden Gesellschaft nur nach den vorstehenden Vorschriften (Paragraph 65,) Eigentum oder Pfandrecht erwerben.
BGBl. Nr. 98/1965
98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Bundesgesetz vom 31. März 1965 über Aktiengesellschaften (Aktiengesetz 1965)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 66neu
Paragraph 66,
- Absatz 2,Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft oder einem abhängigen Unternehmen und einem anderen, wonach dieser berechtigt oder verpflichtet sein soll, eigene Aktien der Gesellschaft für Rechnung der Gesellschaft oder des abhängigen Unternehmens zu erwerben oder als Pfand zu nehmen, ist nichtig, soweit der Erwerb des Eigentums oder des Pfandrechts an den Aktien durch die Gesellschaft oder das abhängige Unternehmen gegen Absatz eins, oder Paragraph 65, Absatz eins, 2 und 4 verstößt.