BGBl. Nr. 110/1966
110. Bundesgesetz: 11. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 8. Juni 1966, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 neuerlich geändert wird (11. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 36neu
Sonderverträge
Paragraph 36, In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.