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BGBl. Nr. 256/1993

kundgemacht 20.04.1993 RIS↗Parlament↗
256. Bundesgesetz: Kompetenzbereinigungsgesetz 1992
Bundesgesetz zur Bereinigung von Überschneidungen im Wirkungsbereich der Bundesministerien (Kompetenzbereinigungsgesetz 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 256/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 4 § 0↗RIS↗
§ 36geändertBezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 13.07.1966 – 30.06.1993 · idF BGBl. Nr. 110/1966 · danach: BGBl. Nr. 256/1993 § 36↗RIS↗
in Kraft 01.07.1993 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 256/1993 · danach: BGBl. Nr. 16/1994 § 36↗RIS↗
Sonderverträge
§ 36. In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.
(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.
(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.