Absatz eins,Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), oder von Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), ist nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. Paragraph 149, Absatz 2, gilt sinngemäß.
BGBl. Nr. 70/1966
70. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien
Bundesgesetz vom 25. Mai 1966 über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 174neu
Vierter Unterabschnitt
Paragraph 174,
Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen
- Absatz 2,Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen ausgegeben werden; die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nicht gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen.
- Absatz 3,Absatz eins, gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.
- Absatz 4,Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht; Paragraph 153, gilt sinngemäß.