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BGBl. Nr. 625/1991

kundgemacht 06.12.1991 RIS↗Parlament↗
625. Bundesgesetz: Kapitalmarktgesetz — KMG, Abänderung des Aktiengesetzes 1965, des Genossenschaftsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen und über die Aufhebung des Wertpapier-Emissionsgesetzes (Kapitalmarktgesetz — KMG) sowie über die Abänderung des Aktiengesetzes 1965, des Genossenschaftsgesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Kreditwesengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 625/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 2 § 0↗RIS↗
§ 174geändertÜberschrift; Abs 2 (aufgehoben)
in Kraft 05.06.1966 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 70/1966 · danach: BGBl. Nr. 625/1991 § 174↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 625/1991 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 174↗RIS↗
Vierter Unterabschnitt
§ 174. Wandelschuldverschreibungen. Gewinnschuldverschreibungen
(1) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), oder von Schuldverschreibungen, bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), ist nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen ausgegeben werden; die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nicht gesamtwirtschaftliche Interessen entgegenstehen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 625/1991)
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.
(4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genußrechte haben die Aktionäre ein Bezugsrecht; § 153 gilt sinngemäß.