Absatz eins,Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Zentralausschuß vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
BGBl. Nr. 133/1967
133. Bundesgesetz: Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Paragraph 18,
- Absatz 2,Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuß zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuß wählbar sein. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 16, sinngemäße Anwendung.