Absatz eins,Die gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes dem Zentralausschuß obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses der sachlich in Betracht kommende Leiter des Ressorts wahrzunehmen.
BGBl. Nr. 133/1967
133. Bundesgesetz: Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Paragraph 34,
- Absatz 2,Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den Paragraphen 16, Absatz 2, 17, Absatz eins und 18 Absatz eins, festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.