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BGBl. Nr. 133/1967

kundgemacht 13.04.1967 RIS↗
133. Bundesgesetz: Bundes-Personalvertretungsgesetz
Bundesgesetz vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 133/1967× zu PVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) neu § 0↗RIS↗
§ 34neu
in Kraft 14.04.1967 – 18.08.2009 · idF BGBl. Nr. 133/1967 · danach: BGBl. I Nr. 77/2009 § 34↗RIS↗

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes dem Zentralausschuß obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses der sachlich in Betracht kommende Leiter des Ressorts wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Anläßlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, daß jede für den betreffenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den Paragraphen 16, Absatz 2, 17, Absatz eins und 18 Absatz eins, festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.