BGBl. Nr. 158/1967
158. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 21. April 1967 über eine Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 42neu
Paragraph 42,
Die Teilnahme an der gendarmeriefachlichen Grundausbildung in Gendarmerieschulen oder bei Landesgendarmeriekommanden begründet bei unverheirateten Beamten nur den Anspruch auf die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom tatsächlichen Wohnort in den Schulort und von diesem nach Beendigung der Ausbildung in den zugewiesenen Dienstort.