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BGBl. Nr. 200/1967

kundgemacht 30.06.1967 RIS↗Parlament↗
200. Bundesgesetz: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz — B-KUVG
Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz — B-KUVG.)
Kundmachung BGBl. Nr. 200/1967× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) neu § 0↗RIS↗
§ 60neu
in Kraft 01.07.1967 – 31.07.2001 · idF BGBl. Nr. 200/1967 · danach: BGBl. I Nr. 102/2001 § 60↗RIS↗

Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten (Dentisten)

Paragraph 60,

Stehen Vertragsärzte (Vertragsdentisten) infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge nicht zur Verfügung, so hat die Versicherungsanstalt dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes (Wahldentisten) zu leisten gewesen wäre. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag (Paragraph 63, Absatz 4,) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe als Sachleistung zu leisten gewesen wäre. Die Versicherungsanstalt kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen.