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BGBl. I Nr. 102/2001

kundgemacht 07.08.2001 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (28. Novelle zum B-KUVG)
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert wird (28. Novelle zum B-KUVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2001× zu B-KUVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) 2281 § 0↗RIS↗
§ 60geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.07.1967 – 31.07.2001 · idF BGBl. Nr. 200/1967 · danach: BGBl. I Nr. 102/2001 § 60↗RIS↗
in Kraft 01.08.2001 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 102/2001 · danach: BGBl. I Nr. 155/2005 § 60↗RIS↗
Kostenerstattung bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit den Ärzten (Dentisten) oder mit den Gruppenpraxen
§ 60.
Stehen Vertragsärzte (Vertragsdentisten) oder Vertrags-Gruppenpraxen infolge des Fehlens einer Regelung durch Verträge nicht zur Verfügung, so hat die Versicherungsanstalt dem Versicherten für die außerhalb einer eigenen Einrichtung in Anspruch genommene Behandlung (den Zahnersatz) die Kostenerstattung in der Höhe des Betrages zu leisten, der vor Eintritt des vertragslosen Zustandes bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes (Wahldentisten) oder einer Wahl-Gruppenpraxis zu leisten gewesen wäre. Die Kostenerstattung ist um den Betrag zu vermindern, der vom Versicherten als Behandlungsbeitrag (§ 63 Abs. 4) bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe als Sachleistung zu leisten gewesen wäre. Die Versicherungsanstalt kann diese Kostenerstattung durch die Satzung unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit erhöhen.