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BGBl. Nr. 267/1967

kundgemacht 28.07.1967 RIS↗
267. Bundesgesetz: Kraftfahrgesetz 1967 — KFG. 1967
Bundesgesetz vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 — KFG. 1967
Kundmachung BGBl. Nr. 267/1967× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) neu § 0↗RIS↗
§ 78neu
in Kraft 01.01.1968 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 267/1967 · danach: BGBl. Nr. 458/1990 § 78↗RIS↗

Paragraph 78, Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen

  1. Absatz eins,Die Bundespolizeidirektion Wien hat einen Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu führen. Die Behörde hat die Bundespolizeidirektion Wien zu verständigen
    1. Litera a
      von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkerberechtigung,
    2. Litera b
      von der rechtskräftigen Entziehung einer Lenkerberechtigung,
    3. Litera c
      von der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung und
    4. Litera d
      von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung zur Folge hätten.
  2. Absatz 2,Von der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung oder um Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß Paragraph 71, Absatz 3, ist die Bundespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Absatz eins,) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.