BGBl. Nr. 458/1990
458. Bundesgesetz: 13. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 4. Juli 1990, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (13. Kraftfahrgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78geändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
§ 78. Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen
(1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat einen Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu führen. Die Behörde hat die Bundespolizeidirektion Wien zu verständigen
a) von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkerberechtigung,
b) von der rechtskräftigen Entziehung einer Lenkerberechtigung,
c) von der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung und
d) von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung zur Folge hätten.
(2) Von Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung oder, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 71 Abs. 3 oder eines neuen Mopedausweises ist die Bundespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.