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458/1990

in Kraft ab 01.01.1992·kein Dokument in RIS
Kundmachung 458/1990× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 1 § 0↗RIS↗
§ 78geändertAbs 1 lit d, lit e (neu)
in Kraft 01.07.1991 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 458/1990 · danach: 458/1990 § 78↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 31.10.1997 · idF 458/1990 § 78↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 78. Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen
(1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat einen Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu führen. Die Behörde hat die Bundespolizeidirektion Wien zu verständigen
a) von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkerberechtigung,
b) von der rechtskräftigen Entziehung einer Lenkerberechtigung,
c) von der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung und
d) von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern ohne Lenkerberechtigung, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkerberechtigung zur Folge hätten.,
e) von der Verlängerung der Probezeit nach § 64a Abs. 2.
(2) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Erteilung einer Lenkerberechtigung, um Ausstellung eines Mopedausweises, um Ausstellung eines neuen Führerscheines oder eines neuen Mopedausweises ist die Bundespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe der im Zentralnachweis (Abs. 1) festgehaltenen Aufzeichnungen über den Bewerber zu ersuchen. Langt binnen drei Wochen nach Absendung der Anfrage bei der anfragenden Stelle keine Mitteilung ein, so darf angenommen werden, daß im Zentralnachweis nichts über den Bewerber festgehalten ist.