Absatz eins,Dienstgeber sind auf Antrag von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien, wenn sie keine Möglichkeit haben, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen oder wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre.
BGBl. Nr. 376/1967
376. Bundesgesetz: Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18neu
Paragraph 18,
- Absatz 2,Über Anträge gemäß Absatz eins, entscheidet das nach Paragraph 43, zuständige Finanzamt.
- Absatz 3,Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt zu übergeben.