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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 33118 § 0↗RIS↗
§ 18aufgehoben
in Kraft 01.01.1968 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 376/1967 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996 § 18↗RIS↗

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Dienstgeber sind auf Antrag von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien, wenn sie keine Möglichkeit haben, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen oder wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre.
  2. Absatz 2,Über Anträge gemäß Absatz eins, entscheidet das nach Paragraph 43, zuständige Finanzamt.
  3. Absatz 3,Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt zu übergeben.