zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke und
BGBl. Nr. 306/1968
306. Bundesgesetz: Vermessungsgesetz
Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
ABSCHNITT römisch zwei
Der Grenzkataster
Paragraph 8,
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2zur bloßen Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstiger Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke.