BGBl. I Nr. 9/2004
GWR-Gesetz und Änderung des Vermessungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertZ 1, Z 2, Z 3 (neu)
ABSCHNITT II
Der Grenzkataster
§ 8.
Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
1. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke und,
2. zur bloßen Ersichtlichmachung der Benützungsarten, Flächenausmaße und sonstiger sonstigen Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke. und
3. zur Ersichtlichmachung der geocodierten (raumbezogenen) Adressen der Grundstücke und der darauf befindlichen Gebäude.