ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
BGBl. Nr. 68/1968
68. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1968 — RDG-Novelle 1968
Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, mit dem das Richterdienstgesetz abgeändert wird (Richterdienstgesetz-Novelle 1968 — RDG-Novelle 1968)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 62aneu
Dienstbefreiung wegen Kuraufenthaltes und wegen Unterbringung in
einem Genesungsheim
Paragraph 62 a, (1) Dem Richter ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
- Litera a
- Litera bdie Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte "Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich überwacht wird.
- Absatz 2,Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
- Absatz 3,Dem Richter ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Richter zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Landesinvalidenamt satzungsgemäß getragen werden.
- Absatz 4,Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.