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BGBl. Nr. 68/1968

kundgemacht 28.02.1968 RIS↗Parlament↗
68. Bundesgesetz: Richterdienstgesetz-Novelle 1968 — RDG-Novelle 1968
Bundesgesetz vom 6. Feber 1968, mit dem das Richterdienstgesetz abgeändert wird (Richterdienstgesetz-Novelle 1968 — RDG-Novelle 1968)
Kundmachung BGBl. Nr. 68/1968× zu RStDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) 9 § 0↗RIS↗
§ 62aneu
in Kraft 01.03.1968 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 68/1968 · danach: BGBl. Nr. 314/1994 § 62a↗RIS↗

Dienstbefreiung wegen Kuraufenthaltes und wegen Unterbringung in

einem Genesungsheim

Paragraph 62 a, (1) Dem Richter ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

  1. Litera a
    ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
  2. Litera b
    die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte "Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich überwacht wird.
  1. Absatz 2,Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Dem Richter ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Richter zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Landesinvalidenamt satzungsgemäß getragen werden.
  3. Absatz 4,Eine Dienstbefreiung nach Absatz eins und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.