Absatz eins,Für die gerichtlichen Gefangenenhäuser ist der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die Gefangenenhäuser liegen, Vollzugsoberbehörde.
BGBl. Nr. 144/1969
144. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetz — StVG.
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz — StVG.)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Vollzugsoberbehörde
Paragraph 12,
- Absatz 2,Der Vollzugsoberbehörde stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser und die Entscheidung über Beschwerden gegen die Leiter dieser Gefangenenhäuser und deren Entscheidungen zu.