BGBl. I Nr. 138/2000
138. Bundesgesetz: Änderung des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Finanzstrafgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12geändertAbs 2
Vollzugsoberbehörde
§ 12.
(1) Für die gerichtlichen Gefangenenhäuser ist der Präsident des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel die Gefangenenhäuser liegen, Vollzugsoberbehörde.
(2) Der Vollzugsoberbehörde stehen steht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über die gerichtlichen Gefangenenhäuser und die Entscheidung über Beschwerden gegen die Leiter dieser Gefangenenhäuser und deren Entscheidungen zu.