Absatz eins,Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.
BGBl. Nr. 144/1969
144. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetz — StVG.
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz — StVG.)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Oberste Vollzugsbehörde
Paragraph 13,
- Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat für die Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie dafür vorzusorgen, daß die Anstalten entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrieben werden können. Ihm stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und die in den Paragraphen 10, 18, 24, 25, 32, 69, 78, 84, 97, 101, 121, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu, hinsichtlich der Strafvollzugsanstalten auch die im Paragraph 12, Absatz 2, vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.
- Absatz 3,Das Bundesministerium für Justiz hat in Fragen des Strafvollzugswesens, zu deren Beantwortung es besonderer Sachkunde bedarf, einen Sachverständigen zu hören.