BGBl. Nr. 763/1996
763. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetznovelle 1996
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafvollzugsgesetznovelle 1996)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 2
Oberste Vollzugsbehörde
§ 13.
(1) Oberste Vollzugsbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.
(2) Das Bundesministerium für Justiz hat für die Errichtung, Erhaltung und Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sowie dafür vorzusorgen, daß die Anstalten entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betrieben werden können. Ihm stehen ferner nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den gesamten Vollzug und die Einrichtung dessen innerer Revision sowie die in den §§ 10, 18, 24, 25, 32 64, 69, 78, 84, 97, 101, 116, 121, 134 und 135 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen zu, hinsichtlich der Strafvollzugsanstalten auch die im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.
(3) Das Bundesministerium für Justiz hat in Fragen des Strafvollzugswesens, zu deren Beantwortung es besonderer Sachkunde bedarf, einen Sachverständigen zu hören.