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BGBl. Nr. 144/1969

kundgemacht 20.05.1969 RIS↗
144. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetz — StVG.
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz — StVG.)
Kundmachung BGBl. Nr. 144/1969× zu StVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) neu § 0↗RIS↗
§ 52neu
in Kraft 01.01.1970 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 144/1969 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 52↗RIS↗

Höhe der Arbeitsvergütung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt für die geleistete Arbeitsstunde
    1. Litera a
      für leichte Hilfsarbeiten
      S 1,20
    2. Litera b
      für schwere Hilfsarbeiten
      S 1,40
    3. Litera c
      für handwerksmäßige Arbeiten
      S 1,60
    4. Litera d
      für Facharbeiten
      S 1,80
    5. Litera e
      für die Arbeiten eines Vorarbeiters
      S 2,–
  2. Absatz 2,Erhöht sich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März eines Kalenderjahres der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichte Index der Verbraucherpreise gegenüber dem Stande im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes in einem Ausmaß, daß eine entsprechende Erhöhung des im Absatz eins, Litera a, genannten Betrages 10 g beträgt, so hat das Bundesministerium für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Absatz eins, genannten Beträge entsprechend zu erhöhen. Ergeben sich dabei Beträge, die nicht durch 10 g teilbar sind, so sind sie, wenn die Endziffer des ermittelten Betrages wenigstens fünf erreicht, auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag aufzurunden, andernfalls auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag abzurunden.
  3. Absatz 3,Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist vom Bundesministerium für Justiz auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Absatz eins und 2 durch Verordnung festzustellen.