BGBl. Nr. 799/1993
799. Bundesgesetz: Strafvollzugsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozeßordnung, das Finanzstrafgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Strafvollzugsnovelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertAbs 1, lit a (entfallen), Schlussteil (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen); Abs 2; Abs 3; Abs 4 (neu)
Höhe der Arbeitsvergütung
§ 52.
(1) Die Höhe der Arbeitsvergütung beträgt hat sich an dem auf eine Arbeitsstunde entfallenden Bruttoarbeitsentgelt eines mindestens 18 Jahre alten, mit leichten Tätigkeiten beschäftigten Metallhilfsarbeiters ohne Zweckausbildung gemäß dem lohnrechtlichen Teil des Kollektivvertrages für die geleistete Arbeitsstunde eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie Österreichs zu orientieren. Sie ist vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die erforderliche Qualifikation sowie die Schwere der Arbeit durch Verordnung in fünf Stufen festzusetzen, wobei die Vergütung in der niedrigsten Stufe 60 vH des erwähnten Bruttoarbeitsentgelts und in der höchsten Stufe das Eineinhalbfache der niedrigsten Stufe zu betragen hat.
(2) Erhöht sich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März eines Kalenderjahres der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichte Index der Verbraucherpreise gegenüber dem Stande im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes in einem Ausmaß, daß eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages 10 g beträgt, so Im Falle kollektivvertraglicher Änderungen hat das Bundesministerium der Bundesminister für Justiz die Arbeitsvergütung innerhalb eines Vierteljahres nach Abschluß der Tarifverhandlungen durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen anzupassen. Ergeben sich dabei Beträge, die nicht durch 10 g teilbar sind, so sind sie, wenn die Endziffer des ermittelten Betrages wenigstens fünf erreicht, auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag aufzurunden, andernfalls auf den nächsten durch 10 g teilbaren Betrag abzurunden.
(3) Die Arbeitsvergütung kann statt als Zeitvergütung als Stückvergütung gewährt werden, insoweit dadurch ein Anreiz zu Mehrleistung zu erwarten ist. Die Höhe der Stückvergütung ist vom Bundesministerium für Justiz auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzustellen. Die Höhe der Stückvergütung ist auf der Grundlage der Zeitvergütung nach Abs. 1 vom Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz festzusetzen.
(4) Zeiten, die ein Strafgefangener während seiner Arbeitszeit in therapeutischer Betreuung oder mit Gesprächen im Rahmen der sozialen Betreuung zubringt, gelten bis zu einem Höchstmaß von fünf Stunden pro Woche für die Gewährung der Arbeitsvergütung als Arbeitsstunden.
Anmerkung
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