Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 144/1969

kundgemacht 20.05.1969 RIS↗
144. Bundesgesetz: Strafvollzugsgesetz — StVG.
Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz — StVG.)
Kundmachung BGBl. Nr. 144/1969× zu StVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) neu § 0↗RIS↗
§ 54neu
in Kraft 01.01.1970 – 29.02.1992 · idF BGBl. Nr. 144/1969 · danach: BGBl. Nr. 628/1991 § 54↗RIS↗

Hausgeld und Rücklage

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Arbeitsvergütung ist dem Strafgefangenen monatlich im nachhinein je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Die im Paragraph 53, angeführten außerordentlichen Arbeitsvergütungen sind zur Gänze dem Hausgeld zuzuschreiben.
  2. Absatz 2,Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der Paragraphen 112, Absatz 2 und 114 Absatz eins, für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Auf Verlangen des Strafgefangenen ist ihm das Hausgeld auch ganz oder teilweise für Anschaffungen zu überlassen, die sein Fortkommen nach der Entlassung fördern, sowie für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind.
  3. Absatz 3,Die Rücklage dient der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung. Im Strafvollzug steht die Rücklage dem Strafgefangenen nur für Anschaffungen zur Verfügung, die sein Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu.
  4. Absatz 4,Kann der Strafgefangene ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommen, so ist ihm monatlich im nachhinein ein Viertel der niedersten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.
  5. Absatz 5,Der Strafgefangene kann einmal in jedem halben Jahr und bei der Entlassung in die Verrechnung seines Guthabens Einsicht nehmen.
  6. Absatz 6,Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen die als Hausgeld und als Rücklage gutgeschriebenen Geldbeträge auszuzahlen. Stirbt der Strafgefangene, so fallen die gutgeschriebenen Geldbeträge in seinen Nachlaß.
  7. Absatz 7,Der Anspruch auf Arbeitsvergütung darf unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 3 und des Paragraph 113, nicht übertragen, gepfändet oder verpfändet werden. Daraus herrührende Geldbeträge sind der Exekution entzogen.