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BGBl. Nr. 628/1991

kundgemacht 06.12.1991 RIS↗Parlament↗
628. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1991 — EO-Nov 1991
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Umfang der Pfändung von Forderungen in der Exekutionsordnung getroffen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Heeresversorgungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresgebührengesetz 1985, das Auslandseinsatzgesetz, das Zivildienstgesetz 1986, das Reichshaftpflichtgesetz, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Atomhaftpflichtgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Tuberkulosegesetz, die Zivilprozeßordnung und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1991 — EO-Nov 1991)
Kundmachung BGBl. Nr. 628/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 11 § 0↗RIS↗
§ 54geändertAbs 7
in Kraft 01.01.1970 – 29.02.1992 · idF BGBl. Nr. 144/1969 · danach: BGBl. Nr. 628/1991 § 54↗RIS↗
in Kraft 01.03.1992 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 628/1991 · danach: BGBl. Nr. 799/1993 § 54↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
Hausgeld und Rücklage
§ 54.
(1) Die Arbeitsvergütung ist dem Strafgefangenen monatlich im nachhinein je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Die im § 53 angeführten außerordentlichen Arbeitsvergütungen sind zur Gänze dem Hausgeld zuzuschreiben.
(2) Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Auf Verlangen des Strafgefangenen ist ihm das Hausgeld auch ganz oder teilweise für Anschaffungen zu überlassen, die sein Fortkommen nach der Entlassung fördern, sowie für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind.
(3) Die Rücklage dient der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung. Im Strafvollzug steht die Rücklage dem Strafgefangenen nur für Anschaffungen zur Verfügung, die sein Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu.
(4) Kann der Strafgefangene ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommen, so ist ihm monatlich im nachhinein ein Viertel der niedersten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.
(5) Der Strafgefangene kann einmal in jedem halben Jahr und bei der Entlassung in die Verrechnung seines Guthabens Einsicht nehmen.
(6) Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen die als Hausgeld und als Rücklage gutgeschriebenen Geldbeträge auszuzahlen. Stirbt der Strafgefangene, so fallen die gutgeschriebenen Geldbeträge in seinen Nachlaß.
(7) Der Anspruch auf Arbeitsvergütung darf unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 113 nicht übertragen, gepfändet oder verpfändet werden. Daraus herrührende Geldbeträge sind der Exekution entzogen. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit der Anspruch auf Arbeitsvergütung sowie daraus herrührende Beträge übertragen, gepfändet oder verpfändet werden dürfen. Die Abs. 2 und 3 sowie § 113 bleiben unberührt.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991