BGBl. Nr. 799/1993
799. Bundesgesetz: Strafvollzugsnovelle 1993
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz, die Strafprozeßordnung, das Finanzstrafgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz, die Exekutionsordnung, das Arbeitslosenversicherungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Strafvollzugsnovelle 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54geändertAbs 1 bis Abs 6; Abs 7 (entfallen)
Hausgeld und Rücklage
§ 54.
(1) Die Arbeitsvergütung ist dem Strafgefangenen monatlich im nachhinein nach Abzug des Vollzugskostenbeitrages (§ 32 Abs. 2 erster Fall und Abs. 3) sowie des auf ihn entfallenden Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag je zur Hälfte als Hausgeld und als Rücklage gutzuschreiben. Die im § 53 angeführten außerordentlichen Arbeitsvergütungen sind zur Gänze dem Hausgeld zuzuschreiben. Für die Bemessung des Hausgeldes ist die Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Gutschrift maßgebend. Die Bemessung der Rücklage richtet sich nach der Höhe der Arbeitsvergütung im Zeitpunkt der Auszahlung oder Verwendung.
(2) Das Hausgeld steht dem Strafgefangenen unbeschadet der §§ 54a, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 2 für die Verschaffung von Sachgütern und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Verfügung. Auf Verlangen Die Rücklage dient unbeschadet des Strafgefangenen ist ihm das Hausgeld auch ganz oder teilweise § 54a der Vorsorge für Anschaffungen zu überlassen, die sein Fortkommen den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung fördern, sowie für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind.
(3) Die Rücklage dient der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung. Im Strafvollzug steht die Rücklage dem Strafgefangenen nur für Anschaffungen zur Verfügung, die sein Fortkommen nach der Entlassung fördern. Die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter zu. Kann der Strafgefangene ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommen, so sind ihm monatlich im nachhinein ein Betrag von fünf vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.
(4) Kann der Strafgefangene ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommen, so Dem Strafgefangenen ist ihm monatlich mindestens einmal im nachhinein ein Viertel Vierteljahr und bei der niedersten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben Entlassung in die Verrechnung seines Guthabens Einsicht zu gewähren.
(5) Der Strafgefangene kann einmal in jedem halben Jahr und bei Bei der Entlassung in sind dem Strafgefangenen als Hausgeld und als Rücklage gutgeschriebene Geldbeträge auszuzahlen. Stirbt der Strafgefangene, so fallen die Verrechnung seines Guthabens Einsicht nehmen Ansprüche auf diese Geldbeträge in seinen Nachlaß.
(6) Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen die als Hausgeld und als Rücklage gutgeschriebenen Geldbeträge auszuzahlen. Stirbt der Strafgefangene, so fallen die gutgeschriebenen Geldbeträge in seinen Nachlaß. Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit der Anspruch auf Arbeitsvergütung sowie daraus herrührende Beträge übertragen, gepfändet oder verpfändet werden dürfen. Der Abs. 2 sowie die §§ 54a und 113 bleiben unberührt.