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BGBl. Nr. 269/1969

kundgemacht 29.07.1969 RIS↗Parlament↗
269. Bundesverfassungsgesetz: Ergänzung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Bundesverfassungsgesetz vom 9. Juli 1969, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 ergänzt wird
Kundmachung BGBl. Nr. 269/1969× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1 § 0↗RIS↗
Art. 30geändertAbs 3
in Kraft 01.07.1961 – 29.07.1969 · idF BGBl. Nr. 155/1961 · danach: BGBl. Nr. 269/1969 Art. 30↗RIS↗
in Kraft 30.07.1969 – 09.08.1973 · idF BGBl. Nr. 269/1969 · danach: BGBl. Nr. 391/1973 Art. 30↗RIS↗
Artikel 30. (1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Die Ernennung der Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates steht dem Präsidenten des Nationalrates zu. Ihm kommen auch alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten der Angestellten seiner Kanzlei zu; er ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.