BGBl. Nr. 233/1970
233. Bundesgesetz: Bodenschätzungsgesetz 1970
Bundesgesetz vom 9. Juli 1970 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz 1970)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17, (1) Die Vorschriften des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1050, sowie die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften, insbesondere die Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz vom 12. Februar 1935, Deutsches RGBl. römisch eins S. 198, samt Berichtigung hiezu vom 22. Februar 1935, Deutsches RGBl. römisch eins S. 276, und die Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung vom 31. Jänner 1936, Deutsches RGBl. römisch eins S. 120, werden unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 aufgehoben.
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes finden auch für die nach den im Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften ermittelten Bodenschätzungsergebnisse Anwendung.
- Absatz 3,Die bereits nach den im Absatz eins, angeführten Bestimmungen durchgeführten Bodenschätzungen sind einer Bodenschätzung im Sinne des Paragraph eins, gleichzuhalten. In Katastralgemeinden, in denen bisher noch keine Bodenschätzung nach den im Absatz eins, angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden konnte, sind hinsichtlich der Ermittlung der Bodenschätzungsergebnisse vorbehaltlich der Bestimmungen des dritten Satzes die im Absatz eins, angeführten bisherigen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Bodenschätzung - längstens jedoch bis 31. Dezember 1973 - anzuwenden. Hinsichtlich der Einsichtnahme (Paragraph 11,), des Rechtsmittelverfahrens (Paragraph 12,) und der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen haben bereits die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung zu finden.
- Absatz 4,Bis zur Kundmachung der Musterstücke nach Paragraph 5, - längstens jedoch bis 31. Dezember 1973 - sind erforderliche Nachschätzungen nach den im Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz 3, dritter Satz durchzuführen.
- Absatz 5,Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, wirken erstmalig auf den Beginn jenes Kalenderjahres, das den Kundmachungen der Musterstücke gemäß Paragraph 5, folgt.