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BGBl. Nr. 233/1970

kundgemacht 06.08.1970 RIS↗
233. Bundesgesetz: Bodenschätzungsgesetz 1970
Bundesgesetz vom 9. Juli 1970 über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz 1970)
Kundmachung BGBl. Nr. 233/1970× zu BoSchätzG 1970×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 07.08.1970 – 14.12.2012 · idF BGBl. Nr. 233/1970 · danach: BGBl. I Nr. 112/2012 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Musterstücke der Bodenschätzung (Paragraph 5,) sind in Zeitabschnitten von zwanzig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der Bodenflächen innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben hat.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Absatz eins, sind auch die Ergebnisse der Bodenschätzung zu überprüfen. Hiebei ist auch zu erheben, inwieweit die den Bodenschätzungsergebnissen zugrunde gelegten Gegebenheiten noch mit der Natur übereinstimmen.
  3. Absatz 3,Ergibt die Überprüfung nach Absatz 2,, daß eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist, so sind die Bodenschätzungsergebnisse dementsprechend abzuändern. Die Ergebnisse der Abänderung sind in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (Paragraph eins, Absatz 3,) zu erfassen.
  4. Absatz 4,Die Abänderung wirkt vom Beginn des der Überprüfung nachfolgenden Kalenderjahres.