BGBl. Nr. 343/1970
343. Bundesgesetz: Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers
Paragraph 8,
Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der bereits erteilten oder der künftig zu erteilenden gerichtlichen Aufträge als Gerichtskommissär ein. Der Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.