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BGBl. Nr. 343/1970

kundgemacht 03.12.1970 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Bundesgesetz vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1970× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissärsgesetz (GKG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft 01.12.1970 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 343/1970 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 8↗RIS↗

Eintritt des Substituten oder des Amtsnachfolgers

Paragraph 8,

Wird nach der Notariatsordnung für einen Notar ein Substitut bestellt oder die erledigte Notarstelle neu besetzt, so tritt der Substitut oder der Amtsnachfolger bezüglich der bereits erteilten oder der künftig zu erteilenden gerichtlichen Aufträge als Gerichtskommissär ein. Der Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Satz gilt dabei auch für denjenigen Substituten, der nicht Notar ist.