Paragraph 119, über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
BGBl. Nr. 385/1970
385. Bundesgesetz: 25. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 1. Dezember 1970, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird (25. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 472bneu
Anwendung von Bestimmungen des Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten und Achten Teiles
Paragraph 472 b,
In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, sind entsprechend anzuwenden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319 a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des Paragraph 320 b, über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;
- Ziffer 3die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;
- Ziffer 4die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;
- Ziffer 5die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach Paragraph 472, versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.