Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile unterrichten einander regelmäßig über die Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs- und Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen sowie über etwaige Abänderungen oder Ergänzungen solcher Genehmigungen.
BGBl. Nr. 87/1970
87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON SPANIEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN AUF DEM GEBIETE DES FILMWESENS
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
ABSCHNITT 3: ALLGEMEINES
Artikel römisch zwölf
- Absatz 2,Beide Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die erforderliche Genehmigung zum reibungslosen Transfer der jeweiligen Einspielergebnisse erteilen.