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BGBl. Nr. 87/1970

kundgemacht 06.03.1970 RIS↗
87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON SPANIEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN AUF DEM GEBIETE DES FILMWESENS
Kundmachung BGBl. Nr. 87/1970× zu Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft 10.04.1970 – 31.08.2013 · idF BGBl. Nr. 87/1970 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,Die Einfuhr von Material (Bild und Ton) aus Wochenschauen spanischen oder österreichischen Ursprungs wird von den beiden Vertragschließenden Teilen im Rahmen ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen in liberaler Weise genehmigt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet keine Anwendung auf die Einfuhr ganzer Wochenschauen, die dazu bestimmt sind, ohne jede Änderung im Einfuhrstaate aufgeführt zu werden. Dies gilt ebenso für solches Material (Bild und Ton), das für die Zusammensetzung von Wochenschauen bestimmt ist, die den Charakter einer Wochenschau des Ausfuhrstaates unverändert wiedergeben.
  3. Absatz 3,Die bloße Umstellung der Bilderfolge einer eingeführten Wochenschau, ihre Kürzung oder unwesentliche Erweiterung werden nicht als Veränderung angesehen.