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BGBl. Nr. 87/1970

kundgemacht 06.03.1970 RIS↗
87. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG VON SPANIEN ÜBER DIE BEZIEHUNGEN AUF DEM GEBIETE DES FILMWESENS
Kundmachung BGBl. Nr. 87/1970× zu Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft 10.04.1970 – 31.08.2013 · idF BGBl. Nr. 87/1970 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

  1. Absatz eins,Für jeden Film in Gemeinschaftsproduktion werden zwei Negative oder ein Originalnegativ und ein Dub- oder Internegativ hergestellt.
  2. Absatz 2,Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Eigentümer eines Originalnegatives oder eines Dub- oder Internegatives, das er im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne irgendwelche Beschränkungen in seinen Staat einführen kann. Das Originalnegativ steht jedem der Gemeinschaftsproduzenten in gleicher Weise zur Verfügung.