Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 108/1971

kundgemacht 31.03.1971 RIS↗
108. Bundesgesetz: Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG
Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz — GKTG)
Kundmachung BGBl. Nr. 108/1971× zu GKTG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.04.1971 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 108/1971 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 9↗RIS↗

Anspruch nach dem Notariatstarif

Paragraph 9,

Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung nach dem Notariatstarif

  1. Ziffer eins
    für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
  2. Ziffer 2
    für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhaltung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden.