Absatz eins,Die Finanzlandesdirektionen haben zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung gemäß den Vorschriften des Paragraph 35, für den Bereich jedes Bundeslandes einen Gutachterausschuß zu bilden.
BGBl. Nr. 172/1971
172. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1971
Bundesgesetz vom 12. Mai 1971 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes (Bewertungsgesetz-Novelle 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 45neu
Paragraph 45, Gutachterausschuß
- Absatz 2,Dem Gutachterausschuß gehören an:
- Ziffer einsder Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,
- Ziffer 2ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
- Ziffer 3zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muß jedoch ein Landwirt sein, dessen landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft beim Bewertungsbeirat und den Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, vorletzter und letzter Satz und Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 3,Die Finanzlandesdirektion führt die Geschäfte des Gutachterausschusses. Auf die Geschäftsführung des Gutachterausschusses finden die Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 2 bis Absatz 4, sinngemäß Anwendung.