Absatz eins,Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsvermögens ermittelt.
BGBl. Nr. 172/1971
172. Bundesgesetz: Bewertungsgesetz-Novelle 1971
Bundesgesetz vom 12. Mai 1971 über Maßnahmen auf dem Gebiete des Bewertungsrechtes (Bewertungsgesetz-Novelle 1971)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79neu
C. Inlandsvermögen.
Paragraph 79,
- Absatz 2,Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören:
- Ziffer einsDas inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
- Ziffer 2das inländische Grundvermögen;
- Ziffer 3das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hiefür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
- Ziffer 4nicht unter Ziffer 3, fallende gewerblich genutzte Urheberrechte, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst;
- Ziffer 5Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Ziffer eins, 2 und 4 fallen, und einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
- Ziffer 6Hypotheken und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, sowie Pfandbriefe;
- Ziffer 7Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
- Absatz 3,Die Vorschriften im Paragraph 76, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch von den Vorschriften im Paragraph 77,, jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen.