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BGBl. Nr. 818/1993

kundgemacht 30.11.1993 RIS↗Parlament↗
818. Bundesgesetz: Steuerreformgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsgesetz), das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Investmentfondsgesetz 1963, das Investmentfondsgesetz 1993, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Weinsteuergesetz 1992, das Bewertungsgesetz 1955, das Vermögensteuergesetz 1954, das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, das Gebührengesetz 1957, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Straßenverkehrsbeitragsgesetz, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Altlastensanierungsgesetz, das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, das Bundesgesetz vom 26. November 1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz und das Finanz-Verfassungsgesetz 1948 geändert werden, eine Sonderregelung zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrssteuern, weiters eine Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten getroffen wird, das Mineralölsteuergesetz 1981 geändert wird sowie eine Sonderregelung für Banken (Kreditinstitute) auf dem Gebiet des Umgründungsrechts getroffen wird (Steuerreformgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 818/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 157 § 0↗RIS↗
§ 79geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 28.05.1971 – 30.11.1993 · idF BGBl. Nr. 172/1971 · danach: BGBl. Nr. 818/1993 § 79↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.1993 · idF BGBl. Nr. 818/1993 § 79↗RIS↗
C. Inlandsvermögen.
§ 79.
(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des Inlandsvermögens ermittelt. Zum Inlandsvermögen gehören:
(2) Zum Inlandsvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen gehören:
1. Das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;
… 5 unveränderte Absätze
2. das inländische Grundvermögen;
3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hiefür im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;
4. nicht unter Z 3 fallende gewerblich genutzte Urheberrechte, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst;
5. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Z 1, 2 und 4 fallen, und einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind;
6. Hypotheken und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz, durch inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, sowie Pfandbriefe;
7. Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
(32) Die Vorschriften im § 76 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch von den Vorschriften im § 77, jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stehen.
Schlagworte
landwirtschaftliches Vermögen, Patentrecht