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BGBl. Nr. 192/1971

kundgemacht 11.06.1971 RIS↗Parlament↗
192. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 12. Mai 1971, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 192/1971× zu RGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 10 § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft 01.05.1971 – 31.03.1994 · idF BGBl. Nr. 192/1971 · danach: BGBl. Nr. 665/1994 § 30↗RIS↗

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

in den Geb.-St.  bei ledigen Beamten  bei verheirateten Beamten

   1 und 2       400 kg               5000 kg

                    oder 6 Lademeter      oder 10 Lademeter

   3 bis 5       800 kg               8000 kg

                    oder 6 Lademeter      oder 16 Lademeter

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

  1. Absatz 2,Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Absatz eins, verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.
  2. Absatz 3,Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.