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§ 30 RGV

Fassungen
01.05.1971 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 192/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 3001.01.201131.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 3001.01.201031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 3001.04.199431.12.2009 § → § BGBl. Nr. 665/1994
§ 3001.05.197131.03.1994 BGBl. Nr. 192/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 192/1971

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.05.1971BGBl. Nr. 192/1971

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994danach: BGBl. Nr. 665/1994

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

in den Geb.-St.  bei ledigen Beamten  bei verheirateten Beamten

   1 und 2       400 kg               5000 kg

                    oder 6 Lademeter      oder 10 Lademeter

   3 bis 5       800 kg               8000 kg

                    oder 6 Lademeter      oder 16 Lademeter

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

  1. Absatz 2,Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Absatz eins, verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.
  2. Absatz 3,Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

Schlagworte

Zustreifkosten

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12096235

alte Dokumentnummer

N61971104580