Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes
in den bei ledigen bei verheirateten
Geb.-St. Beamten Beamten
1 400 kg 5 000 kg
oder oder
6 Lademeter 10 Lademeter
2a bis 3 800 kg 8 000 kg
oder oder
6 Lademeter 16 Lademeter
nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
(2)Absatz 2,Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Absatz eins, verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.
(3)Absatz 3,Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.
Schlagworte
Zustreifkosten
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12108008
alte Dokumentnummer
N6199413687A