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§ 30 RGV

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 665/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 3001.01.201131.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 3001.01.201031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 3001.04.199431.12.2009 § → § BGBl. Nr. 665/1994
§ 3001.05.197131.03.1994 BGBl. Nr. 192/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 665/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 135/2009

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

   in den             bei ledigen              bei verheirateten

  Geb.-St.              Beamten                      Beamten

    1                   400 kg                      5 000 kg

                         oder                         oder

                     6 Lademeter                 10 Lademeter

2a bis 3               800 kg                      8 000 kg

                         oder                         oder

                     6 Lademeter                 16 Lademeter

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

  1. Absatz 2,Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Absatz eins, verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.
  2. Absatz 3,Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

Schlagworte

Zustreifkosten

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12108008

alte Dokumentnummer

N6199413687A