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§ 30 RGV

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 135/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 3001.01.201131.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 3001.01.201031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 3001.04.199431.12.2009 § → § BGBl. Nr. 665/1994
§ 3001.05.197131.03.1994 BGBl. Nr. 192/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. I Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

in den Gebührenstufen

bei ledigen Beamten

bei verheirateten Beamten

1

400 kg

5 000 kg

 

oder

oder

 

6 Lademeter

10 Lademeter

2a bis 3

800 kg

8 000 kg

 

Oder

oder

 

6 Lademeter

16 Lademeter

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

  1. Absatz 2,Verwitwete und geschiedene Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, sind bei Anwendung des Absatz eins, verheirateten Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln, erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder das Ausmaß der Ladefläche um 50 vH.
  2. Absatz 3,Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch, daß die Familie oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Beamten nicht zur gleichen Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine Erhöhung erfahren.

Schlagworte

Zustreifkosten

Im RIS seit

22.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40115761

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P30/NOR40115761