Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.
BGBl. Nr. 276/1971
276. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Bewertungsgesetzes 1955 in der geltenden Fassung
Bundesgesetz vom 15. Juli 1971, mit dem das Bewertungsgesetz 1955 in der geltenden Fassung neuerlich geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1971,, zu Paragraph 69,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer 2 bis 4 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.